Unter Aktivierungsmaßnahmen (d.h. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) werden Instrumente der Arbeitsförderung verstanden. Mit ihnen wird bezweckt, Arbeitslose, Arbeitsuchenden sowie Ausbildungssuchenden bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen. In § 45 Sozialgesetzbuch (SGB III) werden als Ziele der Aktivierungsmaßnahmen insbesondere genannt:
- Teilnehmer an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen,
- in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, (Frage an Daniel, zählt das auch zu §45 da dies ja Fachbereich 2 ist?)
- Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
- an eine selbstständige Tätigkeit heranzuführen oder
- eine Beschäftigungsaufnahme zu stabilisieren.
Gut zu wissen:
Zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören insbesondere:
- Ausbildungssuchende,
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
- sowie Arbeitslose, wenn ihre Chancen auf eine Beschäftigung damit deutlich verbessert werden können.
Allerdings gilt: Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Aktivierungsmaßnahme. Hier steht die Entscheidung und Auswahl in einem sogenannten pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsagentur. Und: Mit Aktivierungsmaßnahmen darf auch die Arbeitsbereitschaft von Arbeitslosen (im Zuge der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch) überprüft werden.
Werden Aktivierungsmaßnahmen bewilligt, führt sie die Agentur für Arbeit grundsätzlich in ihrem Auftrag über externe Träger durch. Erhalten die Förderberechtigten insbesondere einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, können sie selbst einen Anbieter für eine Maßnahme auswählen. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann jedoch zeitlich befristet sowie regional eingeschränkt werden. Sind die Maßnahmen bei oder von einem Arbeitgeber durchzuführen, so sieht das Gesetz jeweils eine maximale Dauer von sechs Wochen vor. Werden berufliche Kenntnisse vermittelt, dürfen sie nicht länger als acht Wochen dauern.
Stichwort: Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
Haben Ausländer eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) und dürfen sie zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben, können auch sie Förderleistungen erhalten. Damit können sie bereits im Rahmen von Aktivierungsmaßnahmen gefördert werden, insbesondere für betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Auf diese Weise soll versucht werden, die sogenannten „Gestatteten“ frühzeitig in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie vor Langzeitarbeitslosigkeit zu bewahren. Bedingung ist jedoch, dass sie nicht aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten kommen und insofern ein rechtmäßiger wie auch dauerhafter Aufenthalt erwartet werden kann.